Trainingsplan aktualisiert – Aktuelles zu Corona ab Montag 03.05.21

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

anbei der neue Trainingsplan gültig ab 02.05.2021.

2021-05_Trainingsplan_BSV_S.Klock

Info zu Corona

Presseinformation vom 30.04.21

Inzidenzwert weiter knapp unter 100

Auch heute bleibt der Inzidenzwert knapp unter 100, genau bei 93,3. (gestern bei 88,2). Da der Wert nun den 5. Tag in Folge die 100 unterschreitet, wird ab dem 2. Mai 21 0:00 Uhr die Notbremse aufgehoben (siehe Bekanntmachung vom 30.04.21)
Die 42 Neuinfektionen sind über das gesamte Kreisgebiet verteilt, wobei es in Kloster Lehnin 8 und in Teltow 6 Neuerkrankungen gab.

Wenn es am Montag unter Inzidenz 100 bleibt können die Kinder und Fußballer wieder kontaklos am Sportplatz trainieren.

Bitte fragt bei den ÜbungsleiterInnen und TrainerInnen nach

  • den Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, sofern die Gruppen jeweils dokumentiert werden;
  • eine kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 10 Personen, sofern die Gruppen dokumentiert werden;
  • die Sportausübung auf weitläufigen Außensportanlagen (ab 1.600 qm) mit mehreren Personengruppen, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage gewährleistet, dass jeder Personengruppen eine Mindestfläche von 800 qm zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird;

MBJS

https://mbjs.brandenburg.de/corona-aktuell/individual-und-vereinssport.html

Bereich Sport

Die Ergänzungen und Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zielen darauf ab, den Infektionsschutz in den Ländern zu lockern. Vor diesem Hintergrund wurden die Sportregelungen in der Eindämmungsverordnung des Landes ans neue Bundesrecht redaktionell und systematisch angepasst; sie entfalten aber praktisch eine Lockerungswirkung in zwei Punkten:

Für den Fall der Überschreitung des Inzidenzwertes von „100“ gilt nunmehr, dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist. Bisher war ab einem Inzidenzwert von „100“ keine Sonderregelung für Kinder in Brandenburg vorgesehen.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb aller Bundes- und Landeskader darf auch bei einer Inzidenz von über „100“ auf allen Sportanlagen stattfinden; die bisherigen Beschränkungen auf die olympischen und paralympischen Sportarten sowie die räumliche Begrenzung auf Bundes-, Landes- und Olympiastützpunkten sind entfallen.Die neue Eindämmungs-Verordnung bestimmt für eine Inzidenz über 100:

https://mbjs.brandenburg.de/corona-aktuell/individual-und-vereinssport.html

Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen untersagt. Dies gilt sowohl Indoor als auch für Sportanlagen unter freiem Himmel. (§ 12 der Eindämmungsverordnung, § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung* in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).

Die Untersagung gilt nicht für:

  • den Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, sofern die Gruppen jeweils dokumentiert werden;
  • eine kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 10 Personen, sofern die Gruppen dokumentiert werden;
  • die Sportausübung auf weitläufigen Außensportanlagen (ab 1.600 qm) mit mehreren Personengruppen, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage gewährleistet, dass jeder Personengruppen eine Mindestfläche von 800 qm zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird;
  • Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozial-therapeutischen Zwecken genutzt werden;
  • den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung (entsprechend § 17 Absatz 2 Eindämmungsverordnung)sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  • den Trainings-und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs-und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Die frühere Begrenzung in der Landesregelung auf olympische und paralympische Sportarten ist aufgehoben. Das bedeutet, dass Bundes- und Landeskader in allen Sportarten trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen können. Bundes- und Landeskader können auf allen Sportanlagen Sport treiben.

Die Regelungen des § 12 Eindämmungsverordnung gelten nur für Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung*. Umfasst sind danach alle ortsfesten Einrichtungen im Sinne einer Betriebsstätte nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 Bundesimmissionsschutzgesetz, die zur Sportausübung bestimmt sind. Die Regelungen des § 12 gelten demnach nicht für mobile Sportanlagen, denn sie sind aufgrund ihrer Art, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Konstruktion nicht an einen Standort gebunden. Auch einzelne Bewegungsräume in Bildungseinrichtungen fallen nicht unter die Regelungen des § 12 Eindämmungsverordnung, da das Bundesimmissionsschutzgesetz für die Grenzwertbestimmung auf die Immission der gesamten Anlage abstellt. Auch Räume, die nur gelegentlich zur Sportausübung genutzt werden (z. B. Nebenräume von Gaststätten) und daher nicht dauerhaft zur Sportausübung bestimmt sind, sind keine Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung und fallen daher nicht unter das Nutzungsverbot, aber auch nicht unter die Öffnungen des § 12 Absatz 1 der Eindämmungsverordnung.

Im Auftrag des Vorstands

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