Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 15.09.2021

Hinweis für Trainer/Übungsleiter und Teilnehmer zur Teilnahme und Durchführung der Sportstunden

§ 5
Kontaktnachweis
(1) Soweit in dieser Verordnung die Erfassung von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der
Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer
oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen.

Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche
hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten
durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der
Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen.
Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu übermitteln.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.
(2) Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form,
zum Beispiel mittels einer speziellen Anwendungssoftware (App), erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erfasst und dem zuständigen
Gesundheitsamt unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können; die Art und Weise der Datenübermittlung muss
für die Bearbeitung durch das zuständige Gesundheitsamt geeignet sein.
§ 6
Testnachweis, Geimpfte und Genesene
(1) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit
dem SARS-CoV-2-Virus (Testnachweis) vorgesehen ist, muss dieser den Anforderungen nach § 2 Nummer 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechen. Die Nachweisführung hat durch Gewährung der
Einsichtnahme in den Testnachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original
zu erfolgen. Der Testnachweis darf von der oder dem Verantwortlichen ausschließlich zu dem nach dieser Verordnung
vorgesehenen Zweck genutzt werden. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der
Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten für den Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und den Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend.


(2) Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder,
  2. vorbehaltlich des § 24 Absatz 1 bis 3 für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, auch während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen
    Schulgesetzes, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
    SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese
    nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines
    ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
  3. für geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  4. für genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

§ 18
Sport
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen haben in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines indivi-
duellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
2. die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; für nicht
volljährige Sportausübende ist als Nachweis auch eine von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnete
Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur
Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig,
3. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der
Kontaktnachverfolgung,
4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Sportausübung,
5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden in den Umkleideräumen,
6. die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,
7. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Der Vorstand und die Übungsleiter bitten um Beachtung der neuen Verordnung


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