Die wichtigsten Punkte der neuen Umgangsverordnung sind:
- Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden
- Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter
- Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum
- Keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 (zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kultur-Veranstaltungen); Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen
- Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)
- Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume); bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser, Kinos und Spielhallen sowie in Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird
- Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen
- Maskenpflicht in Schulgebäuden gilt weiterhin für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren) sowie für alle Besucherinnen und Besucher
- Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
- Kontaktbeschränkungen private Feiern aus besonderen Anlass neu: Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen (besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern)
- Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen: Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)
- Pflegeheime und Krankenhäuser: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner können beliebig viele Besucherinnen und Besucher empfangen (keine Personengrenze mehr, aber weiterhin grundsätzlich FFP2-Maske, Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
- Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden
- Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
- Versammlungen (Demonstrationen): Keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)
- Gemeindegesang bei religiösen Veranstaltungen ist wieder erlaubt (Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen: Abstand von mindestens zwei Metern)
- Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt (Erfassen von Personendaten, grundsätzliche Testpflicht, Maskenpflicht: solange sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird)
- Diskotheken und Clubs können wieder öffnen (Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)
- Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen im Einzelhandel nicht mehr erfasst werden
Elektronische öffentliche Bekanntgabe gemäß § 1 der Verordnung zur elektronischen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12.02.2021 (GVBl. II Nr. 17/2021):
Hiermit gibt der Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 62/2021) Folgendes bekannt:
Laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen, LK_7-Tage-Inzidenz) hat im Landkreis Potsdam-Mittelmark an den vergangenen vier Tagen einschließlich dem heutigen fünften Tag ein 7-Tage-Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) von kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ununterbrochen vorgelegen. Aufgrund dieser Unterschreitung des Inzidenzwertes finden die Regelungen der SARS-CoV-2-UmgV vom 15. Juni 2021 über die vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gemäß § 5 Abs. 3 der SARS-CoV-2-UmgV ab dem 17. Juni 2021 keine Anwendung.
Ich mache darauf aufmerksam, dass die Befreiung von der Vorlage eines Testnachweises gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 der SARS-CoV-2-UmgV für folgende Fälle nicht gilt:
– § 11 Abs. 3: Erbringen sexueller Dienstleistungen;
– § 20: Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen;
– § 21: Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime, diesen gleichgestellte Wohnformen und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX);
– § 22: Zutritt zu Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen, soweit die Vorlage eines Testnachweises gefordert wird;
– § 16 Abs. 1: Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen.
Bad Belzig, den 16. Juni 2021
gez. i.V. Stein, Erster Beigeordneter