Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg

Sport


(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr.
    91 vom 12. November 2021 11
  3. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken,
  5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken,
  6. vorbehaltlich des Satzes 2 die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,
  7. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
    Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur zulässig für die in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Personen; in diesen Fällen gilt nicht die Personenobergrenze nach Satz 1 Nummer 6. Im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen.
    (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 sowie Satz 2 und 3 gelten nicht für
  8. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  9. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  10. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  11. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern.
    (3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.
    (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6 sowie Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht im Falle der Zutrittsgewährung nach dem optionalen 2G-Modell, wenn die Betreiberinnen und Betreiber Folgendes sicherstellen:
  12. den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    a) die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
    b) an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen,
  13. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  14. die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.
    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Kontakt zu den Sportausübenden haben.

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