Sport
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr.
91 vom 12. November 2021 11 - die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken,
- vorbehaltlich des Satzes 2 die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur zulässig für die in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Personen; in diesen Fällen gilt nicht die Personenobergrenze nach Satz 1 Nummer 6. Im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 sowie Satz 2 und 3 gelten nicht für - Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
- den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
- den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6 sowie Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht im Falle der Zutrittsgewährung nach dem optionalen 2G-Modell, wenn die Betreiberinnen und Betreiber Folgendes sicherstellen: - den Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
a) die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder
b) an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen, - die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
- die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Kontakt zu den Sportausübenden haben.