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(Quelle: © 2021 Lausitzer Rundschau.)
Lockerung der Notbremse
Ab dem 11.4.2021, 0:00 Uhr, gelten wieder, wie auch schon vor der Notbremse:
§ 4 Absatz 1 Halbsatz 1 (gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum): Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
§ 7 Absatz 1 Halbsatz 1 (Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter): Veranstaltungen mit Unterhaltungscharaktersind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personeneines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum voll-endeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
§ 7 Absatz 5 Halbsatz 1 (Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften): Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes-oder Bekanntenkreis im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personeneines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
§ 8 Absatz 1 (Betreibung von Verkaufsstellen des Einzelhandels auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes): Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:
1.die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleichaufhalten,
2.die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden,3.das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz
3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
4.die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
5.das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs-und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
6.in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 (Individualsport): Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn-und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
(3)Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions-oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.
§ 23 Absatz 1 (Öffnung von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts): Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:1.die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
2.die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
3.die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher; dies gilt nicht für Einrichtungen, die aus-schließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen,
4.das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
5.das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs-und Verkehrsflächen vor den Eingangsbereichen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
6.in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.